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Kündigungen in der Probezeit nicht immer wirksam (außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG)

  • Autorenbild: Arbeitsrechtskanzlei Aurel Welz
    Arbeitsrechtskanzlei Aurel Welz
  • 15. März
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 30. Juni

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine Kündigung während der Probezeit für Arbeitgeber immer unproblematisch möglich sei. Das ist im Regelfall auch korrekt. Grund dafür ist, dass das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten anwendbar ist.


Es gibt aber auch Gründe, die dazu führen können, dass sich eine während der Probezeit scheinbar noch rechtzeitig ausgesprochene Kündigung bei einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht ein paar Monate später als unwirksam erweist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber nicht nur die in der Zwischenzeit rückblickend fällig gewordene Vergütung nachzuzahlen, sondern auch die Lohnnebenkosten zu tragen und den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, wenn kein Grund vorliegt, der eine weitere Kündigung rechtfertigt. In einem Kündigungsschutzprozess wird sich der Arbeitnehmer dann nur vergleichsweise auf eine Beendigung einlassen, wenn ihm die Konditionen (insbesondere: Abfindungshöhe und Zeugnis) zusagen.


Darunter können etwa fallen:

  • Ohne vorherige oder inhaltlich hinreichende Anhörung des Betriebsrats oder Personalrats ausgesprochene Kündigungen


  • Kündigungen, bei denen die Schriftform nicht eingehalten wurde (z.B. mündliche Kündigungen, Kündigungen per E-Mail, ohne handschriftliche Unterschrift, nur mit Paraphe unterzeichnete Kündigungen)


  • Kündigungen, die von einer nicht berechtigten Person unterschrieben wurden (nur, wenn sie außergerichtlich rechtzeitig zurückgewiesen werden!)


  • Diskriminierende Kündigungen (bei schwerbehinderten Personen und ihnen gleichgestellten Personen etwa solche, die ohne vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens erklärt wurden; bei Schwangeren solche während der Schwangerschaft; bei Eltern solche, die während einer Elternzeit ausgesprochen wurden u.Ä.)


  • Kündigungen, die missverständlich formuliert wurden


  • Wiederholungskündigungen (bei denen der Arbeitgeber denselbeln Sachverhalt zur Grundlage einer neuen Kündigung macht, der vorher bereits Gegenstand einer Kündigung war, aus der der Arbeitgeber später aber keine Rechtsfolgen mehr ableiten wollte, deren Unwirksamkeit vom Arbeitsgericht festgestellt wurde oder von der Arbeitgeberseite im vorangegangenen Verfahren rechtswirksam anerkannt wurde)


  • Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Betriebsinhaber ausgesprochen wurden, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB


  • Kündigungen, die ohne vorherige Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurden (diese Frage ist derzeit noch nicht abschließend geklärt und wurde dem EuGH vom Bundesarbeitsgericht erneut zur Klärung vorgelegt - Rechtssache C-134/24 Tomann)


Wenn man als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht weiß, ob eine Kündigung während der Probezeit wirksam sein wird, sollte man unverzüglich anwaltlichen Rechtsrat einholen, um sich rechtlich und wirtschaftlich abzusichern. Wichtig ist aber vor allem, damit Sie nicht einen Großteil Ihrer Rechte verlieren, dass die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht wird. Insofern ist immer Eile - insbesondere auch mit Blick auf die anwaltliche Beratung - geboten.



 
 

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