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Wirtschaftliches Risiko bei Kündigungen in der Probezeit?

  • Autorenbild: Arbeitsrechtskanzlei Aurel Welz
    Arbeitsrechtskanzlei Aurel Welz
  • 15. März
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 7. Mai

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine Kündigung während der Probezeit für Arbeitgeber immer unproblematisch möglich sei. Das ist im Regelfall auch korrekt. Grund dafür ist, dass das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten anwendbar ist.


Es gibt aber auch Gründe, die dazu führen können, dass sich eine während der Probezeit scheinbar noch rechtzeitig ausgesprochene Kündigung bei einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht ein paar Monate später als unwirksam erweist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber nicht nur die in der Zwischenzeit rückblickend fällig gewordene Vergütung nachzuzahlen, sondern auch die Lohnnebenkosten zu tragen und den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, wenn kein Grund vorliegt, der eine weitere Kündigung rechtfertigt. In einem Kündigungsschutzprozess wird sich der Arbeitnehmer dann nur vergleichsweise auf eine Beendigung einlassen, wenn ihm die Konditionen (insbesondere: Abfindungshöhe und Zeugnis) zusagen.


Darunter können etwa fallen:

  • Ohne vorherige oder inhaltlich hinreichende Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigungen

  • Kündigungen, bei denen die Schriftform nicht eingehalten wurde

  • Kündigungen, die von einer nicht berechtigten Person unterschrieben wurden

  • Diskriminierende Kündigungen

  • Kündigungen, die missverständlich formuliert wurden


Wenn man als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht weiß, ob eine Kündigung während der Probezeit wirksam sein wird, sollte man unverzüglich anwaltlichen Rechtsrat einholen, um sich rechtlich und wirtschaftlich abzusichern.



 
 
 

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