Arbeitsrechtskanzlei Aurel Welz
Höhe der Anwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder Stundenhonorar
Im Gegenzug für die anwaltliche Beratung und Vertretung fallen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung an. Da der Streitwert einzelfallabhängig ist (vgl. den aktuellen Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit) und sich danach die anwaltlichen Gebühren bestimmen (hier können Sie die Streitwerte in Ihrer Angelegenheit selbst eintragen und die Kosten berechnen), benötigen wir für eine vorläufige Kostenbestimmung bestimmte Informationen und Unterlagen, die wir nach Ihrer ersten Kontaktaufnahme bei Ihnen gezielt anfordern. Im Nachgang einer anwaltlichen Erstberatung teilen wir Ihnen per Vorschusskostenrechnung überschlägig mit, mit welchen Kosten Sie rechnen sollten. Sofern und soweit die Bearbeitung des konkreten Falles mit Blick auf die Art und den Umfang der Angelegenheit nur auf Grundlage eines Stundenhonorars wirtschaftlich ist, erfolgt die Abrechnung innerhalb der angebrochenen Stunde im 6-Minutentakt. In einem einfachen Fall, in dem ein Arbeitnehmer (m/ w/ d) mit anwaltlicher Hilfe gegen eine Kündigung vorgeht und innerhalb von 3 Monaten nach der Kündigung erfolgreiche Abfindungsverhandlungen geführt wurden, betragen die Anwaltgebühren durchschnittlich ca. 1.500,00 € - 3.000,00 €. Der erzielte Abfindungsbetrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend und damit auch nicht gebührenerhöhend aus.
Zahlt im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die unterliegende Partei die Anwaltskosten?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht tragen beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) ihre Rechtsanwaltskosten jeweils selbst - insofern gelten im arbeitsgerichtlichen Verfahren andere Regeln als bei Gerichtsverfahren, die vor anderen Gerichten stattfinden. Das bedeutet: Die unterliegende Partei wird in der ersten Instanz, wenn sie verliert, nie durch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite beschwert. Erst in der zweiten Instanz ändert sich das.
Gewerkschaftsrechtsschutz
Sie sind Mitglied (m/ w/ d) in einer Gewerkschaft, die für ihre Mitglieder eine eigene Rechtsberatungsabteilung und Rechtsvertreter für arbeitsgerichtliche Prozesse stellt? Darunter fallen zum Beispiel die Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (IG BAU, IGBCE, GEW, IG Metall, NGG, GdP, EVG, ver.di). In diesem Fall müssen Sie - wenn Sie unsere Dienste ausschließlich oder zusätzlich in Anspruch nehmen wollen - die Kosten für die anwaltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen selbst tragen.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung ("Arbeitsrechtsschutz") haben, übernimmt diese alle Kosten. Davon ausgenommen ist regelmäßig nur die vertraglich geschuldete Selbstbeteiligung, die - je nach den Vereinbarungen im Rechtsschutzvertrag - in den meisten Fällen bei 150,00 € oder 250,00 € liegt.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Beratungshilfe für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit müssen Sie selbst beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wenn sie bewilligt wurde, können Sie sich von uns beraten lassen. Der von Ihnen zu tragende Eigenanteil beträgt in diesem Fall 15,00 €. Wenn Sie die Prozesskosten für eine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit nicht aufbringen können, ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen. Diese wird nur gewährt, wenn neben der Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch eine sogenannte "hinreichende Erfolgsaussicht" des gerichtlichen Vorgehens gegeben ist. In einem Kündigungsschutzverfahren ist diese fast immer zu bejahen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder sich der Kläger (m/ w/ d) auf einen bestimmten gewichtigen Rechtsgrund stützen kann, der eine erfolgreiche Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheinen lässt.
Ratenzahlung
Sollten Sie den Gebührenbetrag nur per Ratenzahlung zahlen können, teilen Sie uns dies bitte vor der Mandatierung mit.